Spendenkonto:
    KINDER in NEPAL e. V.
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    Satzung des Vereins KINDER in NEPAL e. V.
    Gegründet 2004

    § 1 Name/Sitz/Geschäftsjahr

    Der Verein führt den Namen „Kinder in Nepal e.V.“. Er hat seinen Sitz in Oberursel/Taunus. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Gerichtsstand ist Bad Homburg v.d.H.

    § 2 Zweck des Vereins

    Zweck des Vereins ist es, mit finanziellen und Sachmitteln die Erziehung und die Schul- und Berufsausbildung einschließlich Unterkunft, wo sinnvoll auch ein Studium, von bedürftigen Kindern und Jugendlichen in Nepal zu fördern. Der Verein unterstützt außerdem die medizinische Versorgung der Kinder und Jugendlichen, direkt oder indirekt, und er unterstützt Einrichtungen, die der Bildung von Kindern und Jugendlichen dienen.

    Der Satzungszweck wird verwirklicht u.a. durch die Übernahme der Kosten für die Unterbringung und Betreuung von Straßen- und Waisenkindern in Internatsschulen und ausgesuchten Familien. Der Verein ist ferner für Lehrmittel und die Auswahl der Schulen, Berufsbildungsanstalten und Universitäten oder andere weiterbildende Institutionen verantwortlich. Außerdem sammelt und vermittelt der Verein Sachspenden, die den obengenannten Zwecken dienen.

    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Eine Zuwendung an Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Ausübung von Vereinsämtern nach der Satzung geschieht ehrenamtlich.

    § 3 Gemeinnützigkeitsrechtlicher Status

    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Förderung der in § 2 der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecke verwendet. Die bedarfsgerechte Weiterleitung der Mittel erfolgt durch eine weisungsgebundene beauftragte Hilfsperson in Nepal (i.S.d. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO).

     

    § 4 Vereinsmitgliedschaft

    Mitglied des Fördervereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung. Für Minderjährige muss die schriftliche Zustimmungserklärung des/der gesetzlichen Vertreter(s) vorgelegt werden.

    Die Mitgliedschaft im Förderverein erlischt durch Kündigung, Tod, Ausschluss, Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen oder Auflösung des Vereins.

    Die Kündigungserklärung ist dem Vorstand schriftlich zu erklären, sie ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer 3-Monatsfrist zulässig.

    Ein Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann aus wichtigem Grund durch den Vorstand erfolgen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere vereinsschädliches Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, aber auch die Nichterbringung von Leistungen oder Beiträgen bei Verzug. Gegen die Ausschlusserklärung des Vorstandes kann durch schriftlichen Antrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung die Mitgliederversammlung angerufen werden. Soweit der Vereinsausschluss durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder bei der anstehenden Mitgliederversammlung dann bestätigt wird, ist der Beschluss über den Ausschluss endgültig.

    § 5 Beiträge

    Es werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

    § 6 Vereinsorgane

    Organe des Vereins sind

    - die Mitgliederversammlung

    - der Vorstand.

    § 7 Vorstand

    Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, zwei Stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Kassenwart(in) und dem/der Schriftführer(in). Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

    Zusatz: Der erweiterte Vorstand besteht aus

    – dem Vorstand

    – bis zu 5 Beisitzern

    § 8 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

    Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere:

    – Führung der laufenden Geschäfte

    – Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der

    Tagesordnung

    – Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

    – Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung und Buchführung

    – Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern.

    § 9 Wahl des Vorstands

    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 4 Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann das Vorstandsamt des ausgeschiedenen Mitglieds bis zur nächsten Wahl einem anderen Vorstandsmitglied übertragen werden.

    Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

    § 10 Vorstandssitzungen

    Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom/von der Vorsitzenden oder den Stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.

    § 11 Mitgliederversammlung

    Auf der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme.

    Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist zulässig. Die Übertragung des Stimmrechts muss als schriftliche Vollmacht erfolgen, hat immer nur für die jeweilige Mitgliederversammlung Gültigkeit und kann nur an ein volljähriges Vereinsmitglied gegeben werden, das an der jeweiligen Mitgliederversammlung persönlich teilnimmt.

    Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

    - Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands

    - Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung

    - Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern

    - weitere Aufgaben, soweit dies aus der Satzung oder nach Gesetz sich ergibt.

    Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekanntgegebene Adresse gerichtet wurde.

    Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich mit Gründen beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzugeben.

    Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.

    Die Beschlussfassung der Mitglieder erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit ¼ der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

    Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

    Satzungsänderungen bedürfen einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.

    § 12 Protokollierung

    Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

    § 13 Kassenprüfer

    Die von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählten 2 Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Prüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

    § 14 Auflösung des Vereins

    Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu übertragen auf den Verein „Kinderhaus Kathmandu e.V.“, Butzbach, der es für gemeinnützige Zwecke verwenden soll.

    Frankfurt am Main, 20. August 2009

     

    Neuigkeiten

    • Reisebericht April 2023

      Endlich, nach so langer Zeit konnten wir im April 2023 die Kids wieder Live erleben, uns mit ihnen austauschen, ihre Erfahrungen und Pläne diskutieren. Nach einer gefühlt halben Ewigkeit der Besuchsabstinenz habe ich mir die Zeit genommen, mit allen Kindern (außer den ganz kleinen) Einzelgespräche zu führen. Am Samstag, dem 8. April, dann das große Get-together. Mit dabei auch Prem sowie unser Mitglied Jürgen Becker, der seine Trekkingtour extra so gelegt hatte, dass er die Gelegenheit nutzen konnte, an diesem Treffen eine Vielzahl der Kids kennenzulernen. Ich bin sicher, seine Gespräche haben ihm neue und noch tiefere Einblicke in das Leben der einzelnen Jugendlichen gegeben. Es ist schön, derartige Interaktionen mitzuerleben. Mitglied Jürgen Becker im Gespräch mit Yamuna   Insgesamt, das...

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